Das Scheidungsverfahren

In der Schweiz kann die Scheidung auf gemeinsamen Wunsch der Eheleute oder auch gegen den Willen eines Ehepartners beantragt werden. Wenn die Ehefrau oder der Ehemann sich einer Scheidung entgegenstellt, verlängert sich die Dauer des Verfahrens und es gelten andere Voraussetzungen.

An wen kann man sich wenden?

Wenn Sie sich scheiden lassen wollen, wenden Sie sich an das in Ihrem Kanton zuständige Gericht, allenfalls mit Hilfe eines Rechtsanwalts oder einer Beratungsstelle.

Wie gehen Sie vor, wenn sich beide Ehegatten scheiden wollen?

Wenn Sie und Ihr EhepartnerIn mit der Scheidung einverstanden sind, können Sie gemeinsam ein Scheidungsbegehren einreichen (“Scheidung auf gemeinsames Begehren”) mit folgenden Unterlagen:

  • Ein von beiden unterschriebenes Schreiben (Brief oder Formular), in dem Sie Ihren Scheidungswillen zum Ausdruck bringen. Die Gründe für die Scheidung brauchen Sie nicht anzugeben.

  • Ein Dokument, in dem Sie die Folgen der Scheidung beschreiben, auf die Sie sich geeinigt haben (Scheidungsvereinbarung): Auflösung des Güterstands, Teilung der beruflichen Vorsorge, Sorgerecht für die Kinder, Unterhaltsbeitrag, Wohnung usw.

  • Das Gericht kann weitere Dokumente verlangen.

Das Verfahren endet mit dem Scheidungsurteil des Gerichts. Das Gericht legt die Folgen für Sie, Ihren Ex-Mann oder Ihre Ex-Frau und Ihre Kinder fest. Es hält sich an die Vorschläge Ihrer Scheidungsvereinbarung, ausser wenn diese unausgewogen ist (zum Beispiel wenn Sie vor lauter Eile, die Scheidung hinter sich zu bringen, auf die Vorsorgeansprüche verzichten, die Sie während der Ehe erworben haben) oder im Widerspruch steht zu den Interessen der Kinder. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie auf die Unterhaltszahlungen des Ex-Mannes oder der Ex-Frau verzichten, um dafür das alleinige Sorgerecht zu erhalten.

Wie gehen Sie vor, wenn Ihr Ehepatner keine Scheidung möchte?
.

Sie können die Scheidung auch beantragen, wenn Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau damit nicht einverstanden ist. Sie müssen aber mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.

In Ausnahmefällen kann eine Ehe vor Ablauf dieser zweijährigen Trennungsfrist geschieden werden. Vorausgesetzt ist allerdings, dass die Fortsetzung der Ehe für Sie aus schwerwiegenden Gründen unzumutbar geworden ist, beispielsweise bei körperlicher Gewalt.

Das Gericht, Rechtsanwälte oder Beratungsstellen gibt Ihnen Auskunft über die Dokumente, die Sie vorlegen müssen.

Das Verfahren endet mit dem Scheidungsurteil des Gerichts. Das Gericht entscheidet über alle Folgen der Scheidung. Dabei berücksichtigt es die Punkte, auf die Sie und Ihr Ex-Mann oder Ihre Ex-Frau sich doch noch einigen konnten.

Wie lange dauert ein Scheidungsverfahren?

Ein Scheidungsverfahren kann unterschiedlich lang dauern. Wenn Sie und Ihr Ehepartner sich über alle Folgen der Scheidung einig sind, dauert es in der Regel drei bis vier Monate. Wenn Sie sich über eine oder mehrere Folgen nicht einigen können, kann sich ein Scheidungsverfahren über mehrere Jahre hinziehen.

Scheidungskosten und finanzielle Unterstützung

Bei einer Scheidung fallen insbesondere Gerichtskosten (1000 bis 4000 Franken je nach Kanton) und allenfalls Anwaltskosten an (ein paar Hundert bis Tausende von Franken, je nach Komplexität des Verfahrens).

Bei finanziellen Schwierigkeiten können Sie beim Staat ganz oder teilweise unentgeltliche Rechtshilfe beantragen. In diesem Fall übernimmt der Staat die Gerichts- und die Anwaltskosten ganz oder teilweise.

Auskunft über die Möglichkeit, solche Hilfen zu bekommen, erhalten Sie beim für die Scheidung zuständigen Gericht, Rechtsanwälten oder Beratungsstellen.

Scheidungsfolgen

Eine Scheidung hat zahlreiche Folgen. Konsultieren Sie dazu die Seite Scheidungsfolgen.

Informationen und Beratung

Für Informationen über das Verfahren und die Scheidungsinstanz und für eine allfällige Beratung wenden Sie sich am Besten an eine Anwältin oder einen Anwalt. Wir helfen Ihnen selbstverständlich auch gerne weiter.

Quelle: ch.ch

Scheidungspaket

Mit unserem Scheidungspaket erstellen wir ihnen eine auf Sie persönlich zugeschnittene, faire Konvention, welche Sie nur noch beim zuständigen Gericht zur Genehmigung einreichen müssen.