Wenn es in einer Ehe zu Konflikten kommt, welche die Partner nicht mehr selbst oder mit fachlicher Hilfe lösen können (Eheberatung oder –therapie, Mediation), ist oft die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes die einzige Möglichkeit. Meist einigen sich die Ehepartner auf eine Trennung. Gelingt dies nicht, so kann jeder Ehegatte beim Eheschutzgericht um Bewilligung des Getrenntlebens ersuchen.

Gemäss Art. 175 ZGB ist die Bewilligung möglich, wenn die Persönlichkeit des klagenden Ehegatten, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie (namentlich der Kinder) durch das Zusammenleben ernsthaft gefährdet ist. Ein entsprechendes Begehren wird heute in fast allen Fällen gutgeheissen. Dies hängt vor allem damit zusammen, dass eine Scheidung gegen den Willen des anderen Ehegatten grundsätzlich ein zweijähriges Getrenntleben erfordert.

Das Gericht hört die Ehegatten an und versucht, eine Einigung über die Streitpunkte herbeizuführen. Gelingt dies ausnahmsweise nicht, so wird ein Entscheid gefällt. Geregelt werden auch die Nebenfolgen des Getrenntlebens (Kinderfragen, Wohnungszuteilung, Unterhalt usw.).

Weitergehende Informationen und Beratung

Für weitere Informationen über die Trennung und das Verfahren sowie für eine allfällige Beratung wenden Sie sich am Besten an eine Anwältin oder einen Anwalt. Wir helfen Ihnen selbstverständlich auch gerne weiter.

Trennungspaket

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